Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Kunden der Megasol Energie AG

I. Allgemeines

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für aktuelle und zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen der Megasol Energie AG (im Folgenden "Megasol" genannt) und natürlichen oder juristischen Personen, mit denen ein Vertragsverhältnis eingegangen wird (im Folgenden "Kunde" genannt).

II. Vertragsabschluss

Mit Abschluss des Vertrages erkennt der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

 

Offerten und Vertragsangebote von Megasol erfolgen unverbindlich und sind, sofern keine anderen Angaben gemacht werden, während einer Woche gültig. Indem der Kunde eine Bestellung aufgibt, gibt er ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt zustande, wenn Megasol das Angebot annimmt, d.h. wenn Megasol den Auftrag schriftlich bestätigt oder eine Lieferung erbringt. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Ware.

 

Ausschliesslich die schriftliche Auftragsbestätigung von Megasol ist für Umfang und Qualitätsmerkmale der Lieferung massgebend.

III. Beschaffenheitsvereinbarung

Der Kaufgegenstand ist vertragsgemäss, wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, beziehungsweise eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann. Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebende Informationen sind unverbindliche Richtwerte.

 

Eine von diesen Bedingungen abweichende Beschaffenheitsvereinbarung oder die Übernahme einer Garantie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Megasol. Die Mitarbeiter von Megasol sind nicht berechtigt, Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien zu treffen bzw. zu geben, die über den schriftlichen Vertrag und diese Bedingungen hinausgehen. Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer und Prokuristen bleibt unberührt.

IV. Lieferung

Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, gegen Vorauszahlung. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Eintreffen der vertraglich festgelegten Vorauszahlung.

 

Sollte Megasol die Lieferfrist nicht einhalten, gerät Megasol in Verzug. Der Kunde kann schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen setzen. Sollte die Lieferung auch nach Ablauf der Nachfrist nicht erfolgen, kann der Kunde die Annahme der Lieferung ablehnen.

 

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Megasol berechtigt, den entstehenden Schaden zu verlangen. Im Falle des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

Wird eine "Bezahlung bei Lieferung" vereinbart, so stellt Megasol eine Rechnung aus, sobald die Ware versandbereit parat steht und verschickt die Ware umgehend bei Erhalt des Geldes.

V. Schadenersatz

Schadenersatzansprüche des Kunden (aufgrund verspäteter oder nicht erfolgter Lieferung) sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn Megasol eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweise nachgewiesen werden kann.

 

Die Gefahr der Lieferung geht auf den Kunden über, sobald die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Entgegennahme der Lieferung durch den Kunden darf wegen unerheblicher Mängel nicht verweigert werden.

VI. Preise und Zahlung

Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders erwähnt, in CHF zuzüglich Mehrwertsteuer, Verpackung und Logistikpauschale.

 

Das Fälligkeitsdatum ist zugleich Verfalldatum. Allfällige Beanstandungen von Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang schriftlich anzubringen, andernfalls gelten Rechnungen als anerkannt.

 

Wo gesetzlich nicht zwingend geregelt, kann der Kunde Forderungen von Megasol nicht mit allfälligen Gegenforderungen verrechnen. Abzüge von Rechnungsbeträgen dürfen nicht vorgenommen werden, es sei denn, es sei explizit vereinbart.

 

Die Zahlungen sind auch termingerecht zu leisten, wenn noch unwesentliche Teile eines Liefergegenstands, durch die der Gebrauch des Liefergegenstands nicht verunmöglicht wird, fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind.

 

Wenn eine Lieferung auf Rechnung vereinbart wurde, kann Megasol Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie anfallende Gebühren und Kosten geltend machen, sobald der Kunde in Verzug gerät. Pro gemahnte Rechnung wird ein Betrag von CHF 25.- erhoben.

VII. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der im Vertrag genannten Ware geht erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises auf den Kunden über. Sollte der Kunde in Zahlungsverzug geraten, ist Megasol berechtigt, die gelieferte Ware zurückzufordern. Megasol ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt vorgängig in das entsprechende Register eintragen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich, bei Massnahmen zur Registrierung des Eigentumsvorbehalts mitzuwirken.

 

Für Lieferungen in Länder, in denen ein erweiterter Eigentumsvorbehalt rechtlich zulässig ist, geht das Eigentum an der Ware erst bei vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung an den Kunden über.

 

Für Lieferungen in Länder, in denen ein verlängerter Eigentumsvorbehalt zulässig ist, gilt Folgendes: Der Kunde ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäftsverkehrs ermächtigt. Der Kunde tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware im Voraus an Megasol ab. Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens bei Zahlungsverzug des Kunden.

VIII. Referenzen

Ohne ausdrückliche anderslautende Mitteilung des Kunden gilt Megasol als berechtigt, in ihrer Referenzliste in Wortform und unter Verwendung des Logos oder des Namen des Kunden auf diesen als Referenz hinzuweisen.

IX. Gewährleistung

Transportschäden sind vom Anlieferungsdienst sofort schriftlich bestätigen zu lassen. Äusserlich erkennbare Schäden an erhaltenen Lieferungen müssen sofort und äusserlich nicht erkennbare Schäden innert 4 Tagen schriftlich an Megasol gemeldet werden, damit diese durch die Transportversicherung übernommen werden können. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Verdeckte Mängel können bis ein Jahr nach Lieferung geltend gemacht werden. Im Übrigen gilt Art. 197 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts. Die Garantiedauer beginnt ab Kaufdatum bei Megasol.

 

Wo nichts anderes erwähnt ist gelten folgende Gewährleistungen:

  • für Standard-Solarmodule ab 100 Watt Leistung: 10 Jahre
  • für alle übrigen Standard-Artikel, sowie für Spezialanfertigungen: 2 Jahre
  • für Occasionen, als B- oder C-Ware oder als Ausschuss deklarierte Ware: keine Gewährleistung

 

Liegt ein von Megasol zu vertretender Mangel an der gelieferten Ware vor, ist Megasol nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung mehrfach fehl, kann der Kunde Minderung oder Wandlung des Vertrages verlangen.

 

Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die nicht auf Mängel der vertraglich zugesicherten Eigenschaften der Ware resultieren, sind ausgeschlossen.

 

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

 

Dies gilt nicht, wenn zwingend gehaftet wird. Sofern Megasol fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sachen- und Personenschäden auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Im Übrigen gilt Artikel 41 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts.

 

Sollte der Kunde erhaltene Waren abändern oder mit anderen Gegenständen materiell verbinden und weiterverkaufen, so wird Megasol von Haftungsansprüchen gegenüber Dritten entledigt.

X. Datenschutz

Megasol weist darauf hin, dass die Kundendaten gespeichert und zu geschäftlichen Zwecken unter Einhaltung der Schweizer Datenschutzgesetzgebung genutzt werden.

XI. Gerichtsstand

Der alleinige Gerichtsstand für Streitigkeiten, die aus dem Vertragsverhältnis entstehen, ist die Schweiz. Megasol ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden Klage einzureichen.

Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das Schweizerische Recht.

XII. Salvatorische Klausel

Sollten Einzelbestimmungen des Vertrages einschliesslich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

XIII. Schlussbestimmungen

Es gelten ausschliesslich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Megasol. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden gelten nur insoweit, als Megasol ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Die vorliegende Version ersetzt diejenige vom November 2011 und tritt am 30. Juni 2014 in Kraft.

Megasol Energie AG
Industriestrasse 3
CH-4543 Deitingen

 

Tel. +41 62 919 90 90
Fax +41 62 919 90 99
Mail info(at)megasol.ch

 

UID-Nr. CHE-112.143.405