Allgemeine Geschäftsbedingungen



für Kunden der Megasol Energie AG

Allgemeines

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für aktuelle und zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen der Megasol Energie AG (im Folgenden „Megasol“ genannt) und natürlichen oder juristischen Personen, mit denen ein Vertragsverhältnis eingegangen wird (im Folgenden „Kunde“ genannt).

Vertragsabschluss

Mit Abschluss des Vertrages erkennt der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
Offerten und Vertragsangebote von Megasol erfolgen unverbindlich und sind, sofern keine anderen Angaben gemacht werden, während einer Woche gültig. Indem der Kunde eine Bestellung aufgibt, gibt er ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt zustande, wenn Megasol das Angebot annimmt, d.h. wenn Megasol den Auftrag schriftlich bestätigt oder eine Lieferung erbringt. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Ware.
Ausschliesslich die schriftliche Auftragsbestätigung von Megasol ist für Umfang und Qualitätsmerkmale der Lieferung massgebend.

Lieferung

Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, gegen Vorauszahlung. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Eintreffen der vertraglich festgelegten Vorauszahlung.
Sollte Megasol die Lieferfrist nicht einhalten, gerät Megasol in Verzug. Der Kunde kann schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen setzen. Sollte die Lieferung auch nach Ablauf der Nachfrist nicht erfolgen, kann der Kunde die Abnahme der Lieferung ablehnen.
Wird eine „Bezahlung bei Lieferung“ vereinbart, so stellt Megasol eine Rechnung aus, sobald die Ware versandbereit parat steht und verschickt die Ware umgehend bei Erhalt des Geldes.

Schadenersatz

Schadenersatzansprüche des Kunden (aufgrund verspäteter oder nicht erfolgter Lieferung) sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn Megasol eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweise nachgewiesen werden kann.
Die Gefahr der Lieferung geht auf den Kunden über, sobald die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Entgegennahme der Lieferung durch den Kunden darf wegen unerheblicher Mängel nicht verweigert werden.

Preise

Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders erwähnt, in CHF zzgl. Mehrwertsteuer. Wenn eine Lieferung auf Rechnung vereinbart wurde, kann Megasol Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie anfallende Gebühren und Kosten geltend machen, sobald der Kunde in Verzug gerät.

Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der im Vertrag genannten Ware geht erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises auf den Kunden über. Sollte der Kunde in Zahlungsverzug geraten, ist Megasol berechtigt, die gelieferte Ware zurückzufordern.

Gewährleistung

Transportschäden sind vom Anlieferungsdienst sofort schriftlich bestätigen zu lassen. Äusserlich erkennbare Schäden an erhaltenen Lieferungen müssen sofort und äusserlich nicht erkennbare Schäden müssen spätestens innert 4 Tagen schriftlich an Megasol gemeldet werden, damit diese durch die Transportversicherung übernommen werden können. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Verdeckte Mängel können bis ein Jahr nach Lieferung geltend gemacht werden. Im Übrigen gilt Art. 197 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts.
Liegt ein von Megasol zu vertretender Mangel an der gelieferten Ware vor, ist Megasol nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung mehrfach fehl, kann der Kunde Minderung oder Wandlung des Vertrages verlangen.
Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die nicht auf Mängel der vertraglich zugesicherten Eigenschaften der Ware resultieren, sind ausgeschlossen.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, wenn zwingend gehaftet wird. Sofern Megasol fahrlässig eine vertrags-wesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sachen- und Personenschäden auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Im Übrigen gilt Art. 41 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts.
Sollte der Kunde erhaltene Waren abändern oder mit anderen Gegenständen materiell verbinden und weiterverkaufen, so wird Megasol von Haftungsansprüchen gegenüber Dritten entledigt.

Gerichtsstand

Der alleinige Gerichtsstand für Streitigkeiten, die aus dem Vertragsverhältnis entstehen, ist die Schweiz. Megasol ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden Klage einzureichen.
Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das Schweizerische Recht.

Salvatorische Klausel

Sollten Einzelbestimmungen des Vertrages einschliesslich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

- Stand Mai 2011 -